Soweit der Beklagte nicht im Voraus den Deponierungsstandort auf seinem Grundstück mitgeteilt hat (vergleiche Dispositiv Ziff. 3.5. vorstehend), ist die von den Klägern beauftragte Fachperson/Firma (inklusive Hilfskräfte) ermächtigt, den Baumstamm und die Äste auf dem Garagenvorplatz des Beklagten (X-weg) oder an einem anderweitigen geeigneten Standort im Garten zu deponieren. 4. Im Übrigen wird das Verfahren als durch Teilvergleich erledigt abgeschrieben. Der Teilvergleich vom 18. November 2021 lautet wie folgt: -4-