3.3. Der Beklagte wird im Rahmen der Ersatzvornahme verpflichtet, den Klägern auf deren Verlangen hin nach Vorlage der Offerten einen Vorschuss von Fr. 5'000.– akonto der Kosten für die Ersatzvornahme zu leisten. Sollte die massgebende Offerte tiefer als Fr. 5'000.– ausfallen, so hat der Beklagte den Klägern den Betrag gemäss der Offerte vorzuschiessen. 3.4. Die Kläger haben dem Beklagten mindestens 14 Tage vor der Fällung des Baumes den entsprechenden Termin schriftlich mitzuteilen. 3.5. Der Beklagte hat den Klägern mindestens 5 Tage vor der Fällung schriftlich mitzuteilen (inkl. Skizze), wo der Baumstamm und die Äste auf seinem Grundstück abzulegen sind.