3.2. Die Kläger haben für die Ersatzvornahme zwei Offerten einzuholen; es ist die günstigere Offerte zu wählen. Für den Umfang der Arbeiten ist Dispositiv Ziff. 3.7. nachstehend zu beachten. Die beiden Offerten sind dem Beklagten von den Klägern zur Kenntnis zuzustellen. Das Gericht ist zu Informationszwecken ebenfalls mit Kopien der Offerten zu bedienen (vergleiche Dispositiv Ziff. 2 vorstehend).