3. 3.1. Kommt der Beklagte der Anordnung gemäss Dispositiv Ziff. 1. vorstehend nicht innert der angesetzten Frist nach, sind die Kläger - nach Ablauf der Frist - berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme die Schwarzföhre auf Kosten des Beklagten von einem Fachmann fällen zu lassen (bodennahe Kappung).