Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien sind Eigentümer von benachbarten Grundstücken in Q._____. Mit Klage vom 14. November 2018 beantragten die Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, die zu nahe an der Grenze ihres Grundstücks gepflanzte Schwarzföhre zu entfernen. Zudem beantragten sie den Rückschnitt von bestimmten weiteren Bäumen und Sträuchern entlang der Grundstücksgrenze sowie die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 1.2. Mit Klageantwort vom 4. März 2019 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.