A. - Monatliches Einkommen Fr. 300.00 - Vermögen Fr. 0.00" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzug gegenstandslos geworden ist. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'750.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 875.00 auferlegt, ihnen aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.