Abweichend von diesen Feststellungen wird, so lange sich der Vater nachweislich in einer Lehre im Sinne einer beruflichen Integrationsmassnahme nach Art. 16 IVG befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), für die Dauer der Ausbildung von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'600.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) und nach erfolgreichem Lehrabschluss (planmässig ab August 2026) von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) ausgegangen.