Solange sich der Beklagte nachweislich in einer Lehre im Sinne einer beruflichen Integrationsmassnahme nach Art. 16 IVG befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von A. überdies folgende Beträge: - Fr. 683.00 ab Eintritt in die Berufslehre des Beklagten bis Juli 2025 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 570.00 ab August 2025 bis zum Abschluss der Berufslehre des Beklagten (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 5.3. (unverändert)