Abweichend von dieser Unterhaltsregelung ist der Beklagte, so lange er sich nachweislich in einer Lehre im Sinne einer beruflichen Integrationsmassnahme nach Art. 16 IVG befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.00 pro Monat, zuzüglich allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Der Beklagte ist verpflichtet, - 19 - der Mutter der Klägerin auf deren Verlangen jederzeit mittels Urkunden zu belegen, dass die Lehre wie geplant absolviert wird.