1. In teilweiser Gutheissung der Berufung, gestützt auf die gemeinsamen Anträge der Parteien und von Amtes wegen werden die Ziffern 4.1, 5.1, 5.2 und 5.4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 22. November 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt (Änderungen kursiv): " 4. 4.1. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Klägerin alle 14 Tage für 1 Stunde zu besuchen, dies unter Anwesenheit der Kindsmutter. 4.2 (unverändert)