5. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren bestehen aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 1'750.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 4 und 6, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD) und wird den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen. - 18 - 6. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt und die Gesuche sind entsprechend zu bewilligen. Das Obergericht erkennt: