dem ihm anzurechnenden Grundbetrag zu finanzieren. 4.3.4. Zusammengefasst erweist sich die im Berufungsverfahren eingereichte, auf freiem Willen basierende und nach reiflicher Überlegung abgeschlossene Regelung der Parteien, wonach der Beklagte bei tatsächlicher Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung während der Dauer seiner Berufslehre (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2023) infolge eines eigenen Einkommens von Fr. 2'600.00 netto pro Monat zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 200.00 zu verpflichten ist, als angemessen.