Nachdem bei der Unterhaltsfestsetzung grundsätzlich nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden darf (vgl. E. 4.2 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien für die Dauer der beruflichen Erstausbildung des Beklagten einen Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 200.00 pro Monat vereinbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass dem anwaltlich vertretenen Beklagten bewusst ist, dass ihm mit dieser Regelung zwar (zeitlich beschränkt) in sein Existenzminimum eingegriffen wird (Berufung S. 10) und es ihm aber im Interesse seines Kindes möglich sein sollte, den nicht allzu hohen vereinbarten Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 aus