4.3.3.3. Sofern der Beklagte eine Lehre beginnt, erweist sich sein betreibungsrechtliches Existenzminimum höher als sein ihm dannzumal anzurechnendes Einkommen von Fr. 2'600.00. So vermag der Beklagte mit einem Einkommen von Fr. 2'600.00 bereits den ihm anrechenbaren Grundbetrag von Fr. 1'200.00, seine ausgewiesenen und angemessenen Wohnkosten von Fr. 1'270.00 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 1. März 2023) sowie - 17 -