vgl. Berufungsbeilage 7). Es ist in Anbetracht der psychischen Beschwerden des Beklagten und seiner daraus resultierenden aktuellen teilweisen Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht davon auszugehen, dass er derzeit bei Aufnahme eines ordentlichen Teilzeitarbeitspensums ein höheres Einkommen erzielen könnte. Die Vereinbarung der Parteien, wonach beim Beklagten bei tatsächlicher Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 2'600.00 auszugehen ist, erweist sich nach Gesagtem somit als angemessen und ist mit den Grundsätzen von Art. 285 ZGB vereinbar.