beitsmarkt sollte erfolgen können und das Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation dadurch reduziert wird (vgl. Berufungsbeilage 5). Sofern der Beklagte tatsächlich eine berufliche Erstausbildung im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV absolviert, erhält er weiterhin IV-Taggelder im bisher ihm ausbezahlten Umfang von gerundet Fr. 2'600.00 netto pro Monat (vgl. Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 IVG; vgl. Berufungsbeilage 7).