Aufgrund dieser im Berufungsverfahren neu vorgebrachten und aufgrund der Erforschungsmaxime zu berücksichtigenden Tatsache (vgl. E. 1 hiervor) hat der Beklagte entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.4.2) seine Absicht zum Abschluss einer Lehre nicht zurückzustellen, zumal von einer Ausbildung des Beklagten langfristig auch die Klägerin profitieren sollte. So ist mit der für den Beklagten zuständigen Berufsberaterin der IV davon auszugehen, dass beim Beklagten in Anbetracht seiner mannigfachen psychischen Beschwerden bei Aufnahme und Abschluss einer beruflichen Erstausbildung eine nachhaltige Reintegration auf dem 1. Ar-