4.3.3.2. Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte umfassende psychiatrische Gutachten ist ausgewiesen, dass der Beklagte infolge seiner psychischen Beschwerden derzeit nur teilweise arbeitsfähig ist. Aufgrund dieser im Berufungsverfahren neu vorgebrachten und aufgrund der Erforschungsmaxime zu berücksichtigenden Tatsache (vgl. E. 1 hiervor) hat der Beklagte entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.4.2) seine Absicht zum Abschluss einer Lehre nicht zurückzustellen, zumal von einer Ausbildung des Beklagten langfristig auch die Klägerin profitieren sollte.