Seine jetzige relative Stabilität und die recht gute Funktionalität im Alltag weise darauf hin, dass in einer gut angepassten Tätigkeit eine relevante Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50%, allenfalls auch höher, vorliege. Da der Beklagte auf eine gut angepasste berufliche Tätigkeit angewiesen sei und es ihm kaum möglich sein werde, eine solche Tätigkeit ohne Unterstützung zu finden, wird mit Gutachten eine Einleitung einer beruflichen Massnahme als angezeigt erachtet.