4.3.3. 4.3.3.1. Aufgrund der herrschenden Untersuchungsmaxime sind die vom Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren neu eingereichten Belege zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu seiner Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 1 hiervor). Gemäss dem von der zuständigen IV-Stelle in Auftrag gegeben psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 2022 liegt beim Beklagten infolge mehrerer psychischer Beschwerden [...]) eine relevante Einschränkung der Arbeitstätigkeit vor.