Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre in einem umfassenden Rechtsstreit vorgetragenen Standpunkte und Argumente sowie in Kenntnis der von der Vorinstanz daraus gezogenen und im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten Schlussfolgerungen. Es gibt unter diesen Umständen und auch sonst keine Gründe zur Annahme, dass die im Berufungsverfahren nunmehr rechtlich vertretenen Parteien die Vereinbarung nicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen hätten.