4.3.2. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung bereits ein erstinstanzlicher Gerichtsentscheid zum streitigen Unterhaltsanspruch der Klägerin vorlag, welchen der Beklagte beim Obergericht angefochten hat. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre in einem umfassenden Rechtsstreit vorgetragenen Standpunkte und Argumente sowie in Kenntnis der von der Vorinstanz daraus gezogenen und im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten Schlussfolgerungen.