tenkundigen Schulden und des beschränkten Budgets nicht einfach gestalte. Er müsse kurz- bzw. mittelfristig eine neue Wohnung finden. Ihm seien daher (spätestens) ab August 2023 Wohnkosten von Fr. 1'200.00 anzurechnen (Berufung S. 8). Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Beklagte schliesslich einen am 28. Februar 2023 unterzeichneten Mietvertrag über eine ab 1. April 2023 von ihm neu gemietete Wohnung mit einem Mietzins von brutto Fr. 1'270.00 pro Monat ein.