Sobald der Mieter bzw. der Beklagte finanziell selbständig werde, sei ein neuer Mietvertrag abzuschliessen. Da der Beklagte seit November 2022 kein Sozialhilfebezüger mehr sei und sich damit nicht in einer Notlage befinde, habe er grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine Notunterkunft. Er sei vom Gemeindeschreiber der Gemeindeverwaltung bereits mehrfach zum schnellstmöglichen Auszug aufgefordert worden. Er sei gemeinsam mit seinem Beistand auf Wohnungssuche, wobei sich diese angesichts seiner ak- - 15 -