Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei festzuhalten, dass bei ihm sehr wohl gesundheitliche Probleme beständen. Es ergebe sich aus der Aktenlage, dass erst das Absolvieren der geplanten Erstausbildung mit vielfältiger Unterstützung ihm die Bestreitung des von der Vorinstanz für die späteren Phasen bzw. ab Sommer 2026 eingesetzten Unterhaltsbeitrages ermöglichen dürfte, was auch im Interesse der Klägerin liege. Der Beklagte sei mit der IV-Finanzie- rungszusage (Berufungsbeilage 6) auf Lehrstellensuche als Produktionsmechaniker/Mechanikpraktiker [...]). Dies sei der bestmögliche Ausbildungsweg für an Polymechanik interessierte Personen ohne Abschluss der Sekundarschule.