Lehrabschluss – ab August 2026 von Fr. 4'000.00 (jeweils inkl. 13. Monatslohn sowie exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) aus. Mit Berufung wurde dies damit begründet, dass der Beklagte im August 2023 eine Erstausbildung beginnen werde. Dass der Beklagte nicht früher eine Ausbildung angetreten habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er in den letzten zehn Jahren einerseits an verschiedenen psychischen Krankheiten und schwerer Betäubungsmittel- und Medikamentensucht gelitten und andererseits nicht über die nötige Unterstützung verfügt habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei festzuhalten, dass bei ihm sehr wohl gesundheitliche Probleme beständen.