4.3. 4.3.1. Die Parteien haben in Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid vereinbart, dass der Beklagte, solange er sich nachweislich in der Lehre befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), der Kindsmutter an den Unterhalt der Klägerin monatlich Fr. 200.00 zu bezahlen hat, wobei der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Kindsmutter auf Verlangen jederzeit mittels Urkunden zu belegen, dass er die Lehre wie geplant absolviert.