Ziele sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist somit zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage - 14 - der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist (FOUNTOULAKIS, BSK-ZGB I, N 14 f. zu Art. 287 ZGB).