In einem Gerichtsverfahren geschlossene Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Genehmigung beinhaltet nicht eine blosse formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung den quantitativen und qualitativen Aspekten i.S.v. Art. 285 ZGB sowie dem freien Willen und reiflicher Überlegung der Parteien entspricht. Das erfordert eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Beachtung der Untersuchungsmaxime. Ziele sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art.