Kindesschutzmassnahmen, aufzukommen. Sie haben diesen Unterhaltsbedarf gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, zu tragen (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Elternteil, welcher über die Obhut des Kindes verfügt, erbringt seinen Beitrag in erster Linie in natura, d.h. durch Pflege und Erziehung, wohingegen der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht i.d.R. durch Geldzahlung nachkommt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB) und dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).