Die Vorinstanz berechnete beim Beklagten unter Berücksichtigung des hiervor erwähnten anzurechnenden hypothetischen Einkommens und seines Bedarfs ab Phase 4 jeweils einen Überschuss. Ebenso ergaben die Berechnungen der Vorinstanz ab Phase 4 bei der Kindsmutter jeweils einen Überschuss. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien und der Kindsmutter resultierten gemäss Vorinstanz folgende vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge ab Phase 4 (angefochtener Entscheid E. 6): Phase 4: März 2023 bis Juli 2025 Fr. 902.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)