dem Beklagten ab März 2023 anrechenbares hypothetisches durchschnittliches Nettomonatseinkommen von Fr. 3'500.00 (angefochtener Entscheid E. 6.4.2). Ab Phase 4 ging die Vorinstanz von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten aus (angefochtener Entscheid E. 6.1.3 und 6.4.3):