Gemäss der Besuchsrechtsregelung in der von den Parteien abgeschlossen Vereinbarung vom 9. bzw. 15. Mai 2023 soll der Beklagte die Klägerin alle 14 Tage für eine Stunde unter Anwesenheit der Kindsmutter besuchen können, wobei nach Absprache der Parteien in Zukunft weitergehende Besuche möglich sein sollen. Unbestrittenermassen hat der Beklagte seine Tochter seit deren Geburt nicht mehr gesehen (vgl. act. 36). Das nunmehr vereinbarte Besuchsrecht gefährdet das Kindswohl der Klägerin nicht. Vielmehr liegt es in ihrem Interesse, ihren Vater kennenzulernen bzw. eine Beziehung zu ihm aufzubauen.