Er wünsche weder Kontakt zur Mutter noch zu seinem Kind. Die Klägerin kenne ihren Vater nicht und es bestehe keinerlei Interesse an einem Beziehungsaufbau. Ein Erzwingen des Besuchskontakts erscheine vor dem Hintergrund der ablehnenden Haltung des Beklagten wenig sinnvoll und nicht dem Kindswohl entsprechend (angefochtener Entscheid E. 4.1).