Sinne von übereinstimmenden Parteianträgen zum Berufungsentscheid zu erheben. 3. 3.1. Die Vorinstanz folgte den übereinstimmenden Anträgen der Parteien und stellte die Klägerin unter das alleinige Sorgerecht und die alleinige Obhut der Kindsmutter. Darüber hinaus verzichte die Vorinstanz indessen auf eine Regelung des Besuchsrechts, wobei abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten wurden, sofern sie dem Kindswohl nicht entgegenstehen. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass zwischen den Kindseltern keinerlei Kontakt bestehe. Der Beklagte habe die Klägerin seit deren Geburt nicht mehr gesehen. Er wünsche weder Kontakt zur Mutter noch zu seinem Kind.