Mit der von ihnen am 9. bzw. am 17. Mai 2023 unterzeichneten Vereinbarung haben sich die Parteien vollumfänglich über diese Streitpunkte geeinigt. Hinsichtlich der in der Vereinbarung getroffenen Regelungen, welche Kinderbelange betreffen, ist die Offizialmaxime anwendbar (vgl. E. 1. hiervor). Entsprechend ist das Gericht hinsichtlich der die Kinderbelange betreffenden Reglungen nicht an die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung gebunden. Es ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung gesetzeskonform sowie angemessen ist und insbesondere dem Kindswohl gerecht wird. Bejahendenfalls ist die Vereinbarung zu genehmigen bzw. ihr Inhalt im -9-