2. Der Beklagte hat mit Berufung den mit vorinstanzlichem Entscheid festgehaltenen Verzicht auf eine Regelung des Besuchsrechts zwischen den Parteien sowie die Höhe des von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitrags in der Phase von August 2023 bis und mit Juli 2026 angefochten. Zudem beantragte er in Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Mit der von ihnen am 9. bzw. am 17. Mai 2023 unterzeichneten Vereinbarung haben sich die Parteien vollumfänglich über diese Streitpunkte geeinigt.