5. Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Entscheides soll unverändert bleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien – jeweils unter Hinweis auf die gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – je hälftig. 6. Partei- bzw. Pozessentschädigungen seien keine zuzusprechen." -8- Mit Verweis auf diese Vereinbarung ersuchte der Beklagte um entsprechende Erledigung des Berufungsverfahrens. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beklagten seine Kostennote ein.