3. Ziffer 5.1 des Urteils VF.2022.6 sei um die folgende Passage zu ergänzen: 'Abweichend von dieser Unterhaltsregelung ist der Kindsvater, solange er sich nachweislich in der Lehre befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt des Kindes Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.00/Mt. zu bezahlen. Der Kindsvater ist verpflichtet, der Kindsmutter auf deren Verlangen jederzeit mittels Urkunden zu belegen, dass die Lehre wie geplant absolviert wird.' 4. Ziff. 5.4 des Urteils VF.2022.6 sei wie folgt abzuändern und zu ergänzen: (…) Der Vater (…)