- Bedarf ab August 2023 Fr. 3'282.00 5. Ziffer 7. des Urteils VF.2022.6 (Gerichtskosten) sei aufzuheben. Dem Berufungskläger seien keine Kosten aufzuerlegen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." Weiter beantragte der Beklagte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 4.2. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Beklagte einen neuen von ihm am 28. Februar 2023 unterzeichneten Mietvertrag ein.