Die Beistandsperson sei zu ermächtigen, das Besuchsrecht den Bedürfnissen des Kindes entsprechend zu erweitern. 3. Ziffer 5.1. des Urteils VF.2022.6 (Kinderunterhalt) sei teilweise aufzuheben, indem sie bei ansonsten unverändertem Wortlaut um eine weitere Phase zu ergänzen und wie folgt abzuändern sei: (…) - Fr. 902.00 ab März 2023 bis Juli 2023 - Fr. 200.00 ab August 2023 bis und mit Juli 2026 - Fr. 770.00 ab August 2026 bis Juni 2031 (…)