" 1. Ziffer 4.1. des Urteils VF.2022.6 (Besuchsrecht) sei aufzuheben. Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Berufungsbeklagte jeden zweiten Samstagnachmittag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts an einem entsprechenden Ort für eine Stunde zu besuchen. 2. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen, mit den folgenden Aufgaben: - Organisation des begleiteten Besuchsrechts, Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, -zeit, etc.) - Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat