4.2. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. 5. 5.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Klägerin, geboren am tt.mm. 2021, monatlich vorschüssig je folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.