In der Folge stellte die Kindsmutter bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde den Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge über die Klägerin zuzuteilen. Nach Vermittlungshandlungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vereinbarten die Kindseltern am 10. Dezember 2021 aufgrund der unsicheren beruflichen Perspektiven des Beklagten folgende vorläufige (unpräjudizielle) Unterhaltsregelung, welche das Präsidium des Familiengerichts Brugg als Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde am 3. Januar 2022 zum Entscheid erhob: