2. 2.1. Nach der Geburt der Klägerin und auf Mitteilung des Zivilstandsamts hin eröffnete das Präsidium des Familiengerichts Brugg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 8. Juli 2021 ein kindesschutzrechtliches Verfahren (KEKV.2021.46), da bis dahin für die Klägerin weder ein Unterhaltsvertrag vereinbart worden war, noch deren Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erklärt hatten. In der Folge stellte die Kindsmutter bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde den Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge über die Klägerin zuzuteilen.