4.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Berufungsverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach zurückgewiesen.