4.2. 4.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 VKD) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen.