3.4. Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eingetreten. In Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 10 - 4. 4.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.