Nach der Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen hatte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach folglich keinen Grund, ihre sachliche Zuständigkeit zu verneinen und auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin nicht einzutreten, sondern vielmehr das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Demzufolge ist die von ihr ausgestellte Klagebewilligung unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob ein Geschäftsraum vorliegt, als gültig anzusehen.