Sie ist nach der in E. 3.3.1 zitierten Rechtsprechung erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs zu untersuchen, da es zu vermeiden gilt, die Zuständigkeit gleichsam vom Beweisergebnis in der Sache abhängig zu machen (BGE 120 II 112 E. 3c). Nachdem die Vorbringen der Klägerin nicht auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheinen, sind die Einwendungen der Beklagten gegen das Vorliegen einer Geschäftsraummiete im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich.